Statutes (German)

Statuten des Vereins

„Österreichische Physiologische Gesellschaft – Austrian Physiological Society“

(geändert mit Beschluss der Generalversammlung vom 15. März 2017 in Wien)

§1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein trägt die Bezeichnung „Österreichische Physiologische Gesellschaft – Austrian Physiological Society“. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Es ist nicht beabsichtigt Zweigniederlassungen zu errichten. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamt Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Der Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke und dient der vorrangigen Förderung von Forschungs- und Lehraufgaben der funktionellen Medizin für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 1 EStG, sowie die damit verbundenen wissenschaftlichen Dokumentationen. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung und begünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a Abs. 3 Z. 6 EStG.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende Tätigkeiten:

a) Durchführung von wissenschaftlichen Forschungs- und Lehraufgaben auf dem Gebiet der Physiologie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft

b) Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen mit Veröffentlichungen der in den Tagungen gehaltenen Vorträgen, Symposien und Seminaren

c) Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeiten junger ForscherInnen auf dem Gebiet der Physiologie durch Vergabe von Förderstipendien und Preisen. Vergabe von wissenschaftlichen Forschungsaufträgen und damit verbundenen Stipendien ausschließlich als integrierende Bestandteile eigener Forschungstätigkeit. Publikationen als wissenschaftliche Präsentation von Ergebnissen eigener Forschungsund Lehraufgaben.

d) Fachspezifische wissenschaftliche Beratung der Österreichischen Ärztekammer bei der Erstellung der Richtlinien für die Facharztausbildung und Facharztprüfung.

Herausgabe eines Informationsmediums zum Zwecke der Präsentation eigener wissenschaftlicher Tätigkeiten.

Preiseverleihungen werden nur im untergeordneten Ausmaß zu höchstens 10 % der Vereinstätigkeit durchgeführt.

Allfällige Verwertungsrechte an den Forschungsergebnissen verbleiben dem Verein.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträge und Spenden, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen

Gebahrungserträge von Tagungen, soweit die Einnahmen die Ausgaben überschreiten Erträgnisse aus wissenschaftlichen Veranstaltungen und Dokumentationen Subventionen von öffentlichen Stellen,

Der Verein unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigung gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen würde. Gesammelte Spenden sind ausschließlich für den begünstigten Zweck zu verwenden. Schenkungen und Spenden dürfen nicht in einem Betrieb, ausgenommen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, verwendet werden.

Vereins oder diesen nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall des gemeinnützigen Zwecks dürfen Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme in den Verein

Jede natürliche oder juristische Person kann auf eigenem Antrag hin, der jedoch durch zwei ordentliche Mitglieder der Gesellschaft unterstützt sein muss, Mitglied des Vereinswerden.
Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied im Sinne des §5.1 ist eine nachgewiesene aktive wissenschaftliche Tätigkeit auf den Gebieten der Human- oder Veterinärmedizin, sowie der Nachweis einer entsprechenden wissenschaftlichen Qualifikation.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Generalversammlung vereinsintern endgültig

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern, wobei jedes Vereinsmitglied gemäß 5.1. bis 5.2. im Falle einer ausbleibenden Zahlungsleistung der Mitgliedsbeiträge nach vorheriger ausreichender Nachfristsetzung ausgeschlossen werden kann:

5.1. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche von der Generalversammlung als solche aufgenommen wurden, sich aktiv an der wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit beteiligen und die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge regelmäßig leisten.

5.2. Fördernde Mitglieder sind jene, die Zuwendungen an die Gesellschaft leisten, welche den Betrag der regulären Mitgliedsbeiträge überschreiten.

5.3. Ehrenmitglieder sind jene, welche – mit ihrer Zustimmung – durch Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung hiezu ernannt wurden.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

§ 7 Austritt und Ausschluß aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Verein schädigen, der Generalversammlung zur Ausschließung aus dem Verein vorzuschlagen; über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Verwaltung des Vereines

Die Verwaltung des Vereines erfolgt durch den Vorstand, die Generalversammlung und das Schiedsgericht sowie die Rechnungsprüfer.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern des Vereins, welche von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Obmann oder Obfrau
b) Schriftführer/in
c) und Kassier/in,
sowie deren Stellvertretern.

Die Funktionsperiode der Vorstandmitglieder beträgt im Allgemeinen zwei Jahre, die des Ständigen Schriftführers / der Ständigen Schriftführerin vier Jahre. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig. Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte des Vereins, die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung, sowie die Einberufung der Generalversammlung. Der Obmann / die Obfrau beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Er / sie vertritt die Vereinigung nach außen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit dem Obmann / der Obfrau das Dirimierungsrecht zukommt. Die Aussendungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom Obmann / der Obfrau unterzeichnet und von Schriftführer/in oder Kassier/in gegengezeichnet sein.
Zu den Pflichten des Ständigen Schriftführers / der Ständigen Schriftführerin gehören insbesondere die längerfristige Anbahnung und Vorbereitung internationaler wissenschaftlicher Kongresse der Gesellschaft, sowie die Gestaltung und inhaltliche Verantwortung der Homepage der Gesellschaft.

§ 10 Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und dem einzelnen Mitglied als auch zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist so zusammengesetzt, dass jeweils ein Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, wobei diese vier Mitglieder dann ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann / zur Obfrau des Schiedsgerichtes wählen.
Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt über die Wahl des Obmannes / der Obfrau keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

§ 11 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung wird auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich eingegeben werden. Der Vorstand verpflichtet sich, dass er jedes zweite Jahr eine Generalversammlung einberuft. Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor dieser dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

1) Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages
3) Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes
4) Aufnahme von Mitgliedern, Beitritt zu internationalen wissenschaftlichen Gesellschaften, Ausschluß von Mitgliedern
5) Änderung der Statuten
6) Auflösung des Vereins
7) Beschluss zur Abhaltung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittels der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, in dessen Verhinderung sein / ihr Stellvertreter. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Falls die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann / die Obfrau das Dirimierungsrecht.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins wird mit Zweidrittelmehrheit in einer hiezu eigens bestimmten Generalversammlung beschlossen.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und darüber Beschluss zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Diese Vermögen muss ebenso wie bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Vereinszweckes ausschließlich und zur Gänze für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 6 EStG 1988 verwendet werden.

§ 13 Rechnungsprüfer/innen

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

1. Society Name and Seat: The association is called Österreichische Physiologische Gesellschaft – Austrian Physiological Society – and unites scientists active in the field of functional medicine. The Society is seated in Vienna.

2. Purpose: The purpose of the Society is to promote scientific cooperation among its members as well as to further contact with other domestic and foreign groups and societies interested in functional medicine.

3. Ways of reaching the goals: The Society’s goals should bei attained through scientific meetings as well as through personal contact among the members. The expenses arising from this will be covered by the membership dues and by voluntary contributions.

4. Admission into the Society: Prior to constitutionalization of the Society, registration of the members ensures with a proponent. After constitutionalization every person can become a member of the Society at his own request, which must, however, be supported by two members of the Society. The prerequisite is active scientific work in the field of human or veterinary medicine and proof of suitable qualification. The General Assembly decides about admission to the Society.

5. Membership: The Society consists of regular and honorary members. Regular members are those who regularly pay their membership dues. Honorary members are named such by the General Meeting upon suggestion of the Executive Board.

6. Member Duties and Rights: Every member must pay membership dues, the amount of which will be determined by the General Assembly. Every member has both active and passive voting right in the General Assembly, as well as the right to take part in the events of the Society.

7. Withdrawl and exclusion from the Society: Every member can withdraw from the Society at any time. The Executive Board has the right to propose to the General Assembly that members who are detrimental to the Society be excluded from it; the General Assembly passes resolutions of exclusion with a simple majority.

8. Administration: The Society is administered through the Executive Board, the General Assembly, the Court of Arbitration and the Auditors.

9. Executive Board: The Executive Board consists of six members of the Society, who are elected by the General Assembly for a term of two years. The Executive Board comprises the Chairman, Secretary and Treasurer as well as their deputies. The duties of the Executive Board are to carry out the business of the Society, to carry through the decisions made by the General Assembly and to summon the General Assembly. The Chairman calls meetings of the Executive Board and heads them. He represents the Society outside of the association. The Executive Board passes its resolutions with a simple majority, whereby the vote of the Chairman is decisive in the case of an equality of votes. The Society’s letters and announcements must be signed by the Chairman and countersigned by the Secretary or Treasurer.

10. Court of Arbitration: The Court of Arbitration has the final decision in all disputes involving the relations of the Society as well as between the Executive Board and the individual member or between the members. The Court of Arbitration is constituted as follow: each of the opposing parties elects two members of the Society to be arbitration judges, and these four members then elect a fifth member of the Society as chairman of the Court of Arbitration. The Court of Arbitration makes its decisions without being bound to definite norms, according to the best of its knowledge and conscience and passes its decisions with a simple majority. If no agreement can be reached in deciding upon the chairman, lots are drawn from among the suggested names.

11. General Assembly: The General Assembly is called at the proposal of the Executive Board or that of at least ten members. The summons must be presented in writing at least two weeks prior to the date of the General Assembly. The Executive Board is obligated to summon a General Assembly every second year. Proposals to the General Assembly must be presented to the Executive Board at least eight days prior to the General Assembly.

The rights of the General Assembly are the following:

  • Election of the Executive Board and the Auditor
  • Determination of the amount of the membership dues
  • Approval of the balance-sheet and dismissal of the Executive Board
  • Acceptance of members, application for membership in international scientific associations, exclusion of members
  • Alternation of the Statutes
  • Dissolution of the Society
  • Decisions to hold scientific events.

Decisions for changing the Statutes of the Society or for dissolving the Society require a qualified majority of two thirds of the valid votes. The General Assembly is chaired by the Chairman, or, if this is impossible, by his deputy. In the case that the latter too cannot attend, the oldest member of the Society present chairs the General Assembly. The General Assembly is competent to pass resolutions if at least half of the members are present. In the case that the General Assembly is not competent to pass resolutions at the time set for the meeting, a new General Assembly which is competent to pass resolutions takes place one half hour later at the same place and with the same agenda, without consideration of the number of members present. All elections and resolutions are passed by a simple majority. In the case of equality of votes the Chairman casts the deciding vote.

12. Dissolution of the Society: Voluntary dissolution of the Society is decided by a two-thirds majority in a General Assembly called specially for this purpose.

13. Auditors: The two auditors are elected by the General Assembly for a term of two years. Reelection is permitted. The auditors control the business of the Society and examine the balance sheet. They must report to the General Assembly on the results of their examination.